Kennzeichnung Bereiche |
Einleitung Innerhalb von Feuerwehreinsätzen können auf Einsatzkräfte, zivile Personen, Sachwerte und Umwelt zahlreiche Gefahren unmittelbar und mittelbar einwirken. Viele dieser Gefahren können auf Grund von optischen und akustischen Erscheinungen sowie durch Erfahrungen erkannt werden. Bestimmte Gefahren können jedoch nicht mit den normalen Sinnesorganen erkannt oder abgeschätzt werden. Dies gilt insbesondere für die Gefahren durch ABC – Gefahrenstoffe.Das Erkennen und Abschätzen von Gefahren, die von ABC - Gefahrstoffen ausgehen, ist die Voraussetzung dafür, dass entsprechende Schutz- und Einsatzmaßnahmen eingeleitet werden können. Eine Möglichkeit ABC Gefahren zu erkennen und abzuschätzen ist die Kennzeichnung von Bereichen, Objekten und Transportfahrzeugen. In vielen Gesetzen , Verordnungen und Richtlinien wird detailliert festgelegt und vorgeschrieben wie und wann entsprechende Bereiche, Objekte oder Fahrzeuge gekennzeichnet werden müssen. Bei Aus- und Fortbildungen können diese gesetzlichen Grundlagen informativ aufgezählt werden, sind aber hinsichtlich des zu vermittelnden Inhaltes zweitrangig. Schwerpunkt der Ausbildung zum Thema Kennzeichnung ist der Aussageinhalt von Kennzeichnungsarten sowie deren Wertung. Im Gegensatz zu den rechtlichen Bestimmungen treffen Führungs- und Einsatzkräfte in der Realität immer wieder auf zerstörte, fehlende, unvollständige oder falsche Kennzeichnungen. Führungs- und Einsatzkräfte von Feuerwehren müssen nicht in der Lage sein Kennzeichnungsvorschriften zu nennen, sondern mit der in der Praxis vorgefundenen Kennzeichnung zu „arbeiten“ um daraus entsprechende Schutz- und Einsatzmaßnahmen ableiten zu können. Kennzeichnung - Begriff ABC Kennzeichnungen weisen optisch (in Ausnahmefällen auch akustisch) mit Schildern, Signalen und Symbolen auf allgemeine, spezielle und spezifische Gefahren hin . Kennzeichnungen für Bereiche, Objekte und Fahrzeuge sind vorgesehen, wenn durch Lagerung, Transport, Anwendung, spezifische Verfahren oder durch chemisch/physikalische Eigenschaften eine Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter über ein bestimmtes Maß hinaus gehen.
Kennzeichnung von Bereichen Bereiche werden allgemein mit Warnzeichen, Verbots- und Gebotszeichen sowie Hinweis- und Rettungszeichen gekennzeichnet. Diese allgemeinen Zeichen sind durch ihre geometrische Form sowie durch ihre Farbgebung kennzeichnend. Zusätzliche Symbole weisen im Rahmen des allgemeinen Hinweises auf spezielle Gefahren hin.
Kennzeichnung von A - Bereichen Bereiche, in denen radioaktive Materialen gelagert, verarbeitet oder verwendet werden , sind auf der Grundlage des ATG (Atomgesetz) sowie der StrlSchV (Strahlenschutzverordnung) in Sperrbereiche, Kontrollbereiche und Überwachungsbereiche eingeteilt.
Kennzeichnung Überwachungsbereich Überwachungsbereiche sind nicht zum Kontrollbereich gehörende betriebliche Bereiche, in denen Personen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 1 mSv/a bei einer 40 h Arbeitswoche (max. 50 Wochen/a) aufnehmen können. Kennzeichnungsmöglichkeiten von Überwachungsbereichen: Kennzeichnungsmöglichkeiten von Kontrollbereichen: Kontrollbereiche sind Bereiche, in denen Personen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 6 mSv/a bei einer 40 h Arbeitswoche (max. 50 Wochen/a) aufnehmen können. Kennzeichnungsmöglichkeiten von Sperrbereichen: Sperrbereiche sind Bereiche des Kontrollbereiches, in der die Ortsdosisleistung höher als 3 mSv/h ist. Zusatzkennzeichnungen von Bereichen mit A – Gefahrstoffen A – Gefahrenbereiche innerhalb derer mit speziellen Gefahren zu rechnen ist, sind in der Regel mit Zusatzkennzeichnungen nach DIN 25430 versehen. Diese weisen direkt oder indirekt auf spezifische Gefahren hin. Mögliche Zusatzkennzeichnungen (unvollständig): Kennzeichnung von A – Gefahrengruppen Alle Bereiche in denen A – Gefahrstoffe gelagert, verarbeitet oder verwendet werden, werden auf Grundlage ihrer Gesamtaktivität Feuerwehrgefahrengruppen zugeordnet. Die Kennzeichnungen müssen auf Hochprägeschildern deutlich sichtbar an den Zugängen der betreffenden Bereiche angebracht werden. Mögliche Kennzeichnungsformen von A Gefahrengruppen: Beispiele A – Kennzeichnungen von Bereichen Kennzeichnung von B – Bereichen Bereiche, in denen biologische Stoffe gelagert, verarbeitet, transportiert oder angewendet werden , sind auf der Grundlage der Biostoffverordnung (BioStoffV) , der Betriebsanweisung nach BioStoffV oder des Gentechnikgesetzes (GenTG) mit Warnzeichen zu kennzeichnen. Auf der Grundlage des zu erwartenden Infektionsrisikos werden alle biologischen Arbeitsstoffe in Risikogruppen eingestuft. Risikogruppe 1: Biologische Arbeitsstoffe, bei denen unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen Erkrankungen verursachen. Risikogruppe 2: Biologische Stoffe, die eine Erkrankung beim Menschen hervorrufen und eine Gefahr für die Beschäftigten darstellen können. Die Gefahr einer Verbreitung in die Bevölkerung kann bestehen, eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist jedoch normalerweise möglich. Risikogruppe 3 Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Beschäftigten darstellen können. Die Gefahr einer Verbreitung in die Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich. Risikogruppe 4 Biologische Arbeitsstoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Beschäftigten darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in die Bevölkerung ist unter Umständen groß, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.Die Kennzeichnung derartiger Bereiche wird grundsätzlich mit den Warnzeichen für biologische Arbeitsmittel (BioStoffV Anhang II) sowie zusätzlichen Hinweisen vorgenommen. Kennzeichnungsmöglichkeiten Feuerwehrwehrgefahrengruppen: Kennzeichnung von C – Bereichen Die Kennzeichnung von Bereichen mit C – Gefahren erfolgt ausschließlich über Warn-, Verbots- und Gebotszeichen. Eine Gruppierung und Kennzeichnung in Feuerwehrgefahrengruppen ist zwar nach FwDV 500 gefordert, ist und wird aber in der Regel nicht durchsetzbar sein. Warn-, Gebots- und Verbotszeichen weisen mit ihrer Form und einfacher Symbolik auf Gefahren und Verhaltensregeln hin. Warnzeichen (unvollständige Auswahl)
Gebotszeichen (unvollständige Auswahl)
Verbotszeichen (unvollständige Auswahl)
Wertung der Kennzeichnungen von Bereichen mit ABC Gefahren ABC Kennzeichnungen von Bereichen weisen direkt oder indirekt auf allgemeine und spezielle ABC Gefahren hin. Schlussfolgernd müssen nach dem Erkennen der Kennzeichnung alle nachfolgenden Maßnahmen nach der FwDV 500 erfolgen. Eine Wertung der quantitativen und qualitativen Gefahr im Bezug auf die vorhandene Kennzeichnung von Bereichen kann nur bedingt erfolgen. Unter Umständen kann nach einem Störfall die entsprechende Gefahr in einer Gefahrengruppe II A quantitativ und qualitativ höher sein als in der Gefahrengruppe III A. Weitere Informationen müssen zur Einsatzplanung und Einsatzdurchführung eingeholt werden.
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