Allgemeine Gefahren durch ABC Gefahrstoffe nach FwDV 500 |
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Die FwDV 500 Teil I (Rahmenrichtlinie) ordnet Gefahren, die von ABC – Gefahrstoffe auf Mensch, Tier, Sachwerte oder Umwelt einwirken können, folgenden allgemeinen Begriffen zu:
Inkorporation:
Aufnahme von gefährlichen Stoffen in den KörperEine Inkorporation kann über Körperöffnung (z.B. Atem- oder Verdauungsorgane), über die Haut oder über offene Verletzungen erfolgen.
Grundsatz: Eine Inkorporatin ist auszuschließen!
Schutzmaßnahmen:
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Eine Inkorporation von Einsatzkräften muss mit einer der Lage angepassten Schutzausrüstung verhindert werden.
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Gefahrenbereiche sind auch in besonderen Einsatzsituationen grundsätzlich nur mit Atemschutzgeräten zu betreten.
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Solange keine ausreichenden Information über die Art und Umfang der Gefahr vorhanden sind, sind grundsätzlich Isoliergeräte zu verwenden.
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Ohne entsprechenden Körperschutz darf nur in besonderen Einsatzsituationen ein Gefahrenbereich betreten werden. Dabei ist die Einsatzzeit und das Personal zu minimieren
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Einsatzkräfte mit offenen Wunden sollten in einem Gefahrenbereich mit ABC Gefahrstoffen nicht eingesetzt werden. Sollte es während eines Einsatzes zu einer Verletzung kommen, ist das unverzüglich dem Einsatzleiter zu melden.
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Kontaminierte Bereiche sind, wenn möglich, auch in besonderen Einsatzsituationen zu meiden.
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Bei Verdacht einer Kontamination durch ABC Stoffe ist der Atemschutz der EK solange aufrecht zu erhalten, bis durch geeignete Maßnahmen eine Kontamination ausgeschlossen werden kann
Kontamination:
Ist eine Verunreinigung der Oberfläche von Menschen, Tieren, Sachwerten oder der Umwelt durch ABC – Gefahrstoffe.
Grundsatz: Eine Kontamination ist grundsätzlich vermeiden, bei Notwendigkeit ist sie zu begrenzen. Eine Kontaminationsverschleppung ist auszuschließen.
Schutzmaßnahmen:
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Gefahrenbereiche sind grundsätzlich mit einer der Lage angepasster Sonderausrüstung zu betreten.
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In besonderen Einsatzsituationen sind Gefahrenbereich zumindest mit vollständiger persönlicher Schutzausrüstung zu betreten.
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Bei Verdacht einer Kontamination ist der Körper- und Atemschutz solange aufrecht zu erhalten, bis durch geeignete Maßnahmen eine Kontamination ausgeschlossen werden kann.
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Bereiche mit Verdacht auf Kontamination sind dem Gefahrenbereich zuzuordnen.
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Einsatzkräfte, zivile Personen sowie Sachwerte dürfen einen Gefahrenbereich erst verlassen, wenn zweifelsfrei festgestellt wurde, dass keine Kontamination durch ABC Gefahrstoffe besteht. (Ausnahme bei besonderen Einsatzsituationen möglich).
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Sollte eine Kontamination an Personen nachgewiesen werden, ist diese sofort durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen bzw. zu minimieren.
Gefährliche Einwirkung von Außen:
Ist die Einwirkung von Strahlungs- und mechanischer Energie auf den gesamten Organismus von Lebewesen sowie auf Sachwerte.
Grundsatz: Jede gefährliche Einwirkung von Strahlungsenergie ist zu begrenzen. Jede gefährliche Einwirkung von mechanischer Energie ist zu verhindern.
Allgemeine Schutzmaßnahmen vor Strahlungsenergie:
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Abstand zur Strahlenquelle
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Minimierung der Einsatzzeit
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Nutzung von Abschirmungen
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Abschaltungen von elektrischen Anlagen Allgemeine Schutzmaßnahmen vor mechanischer Energie
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