Allgemeine Gefahrengruppen nach FwDV 500 |
Die Zuordnung von Bereichen mit ABC Gefahrstoffen in Gefahrengruppen dient vorrangig der Einsatzvorbereitung und Einsatzplanung. Im Einsatzfall können auf Grund dieser Zuordnung Gefahren für Personen, Sachwerte, Tiere und Umwelt abgeleitet werden. Allgemeine Gefahrengruppen nach FwDV 500 Teil 1 (Rahmenrichtlinie) Spezielle Gefahrengruppen nach FwDV 500 Teil 2 (Spezielle Richtlinie) Die einzelnen Gefahrengruppen werden nach dem jeweiligen spezifischen Bereich mit den Buchstaben A – B oder C gekennzeichnet. Risikogruppen Risikogruppe 1 Biologische Arbeitsstoff der RG 1 sind solche, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen. Risikogruppe 2 Biologische Arbeitsstoffe der RG 2 sind solche, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen können. Eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich. Eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist möglich. Risikogruppe 3** Biologische Arbeitsstoffe der RG 3** sind bestimmte biologische Arbeitsstoffe, die im Anhang III der Richtlinie 90/679/EWG in Risikogruppe 3 eingestuft, aber mit 2 Sternchen(**) versehen sind. Bei diesen biologischen Arbeitsstoffen ist das Infektionsrisiko begrenzt, (geringer als das Risiko bei RG 3 ohne Sternchen) da eine Infizierung über den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann. Risikogruppe 3 Biologische Arbeitsstoffe der RG 3 sind solche, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen können. Die Gefahr einer Verbreitung des Stoffes unter der Bevölkerung kann bestehen. Eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist möglich. Risikogruppe 4 Biologische Arbeitsstoffe der RG 4 sind solche, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können. Die Gefahr einer Verbreitung des Stoffes unter der Bevölkerung ist unter Umständen groß. Eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist nicht möglich. Sicherheitsstufen S1 – S4 entsprechen der Eingruppierung der Risikogruppen C - Gefahrstoffe Gefahrengruppen in Verbindung mit C – Gefahrstoffen werden in erster Linie nach Teil I (Rahmenrichtlinie) zugeordnet. Zusätzlich ist für die Zuordnung von Bereichen die dort vorhanden chemischen Stoffe, ihrer Menge und das von ihnen ausgehende Risiko ausschlaggebend. Gefahrengruppe IC: Sind Bereiche mit chemischen Stoffen, deren Risiken voraussichtlich mit Standardmitteln der Feuerwehr (Löschzug) zu begegnen sind sowie Bereiche, in denen: Mit Haushaltchemikalien in Mengen bis einschließlich 1000 kg umgegangen wird, oder die dort lagern und wo besondere chemische Gefahren nicht zu erwarten sind. Mit gefährlichen Gütern, die in die Beförderungskategorie 3 und 4 eingestuft oder der Verpackungsgruppe III nach ADR/RID/GGVSE zugeordnet sind, umgegangen wird oder die dort lagern. Gefahrengruppe IIC: Sind Bereiche mit chemischen Stoffen, deren Risiken voraussichtlich eine zusätzliche Sonderausrüstung erfordern sowie Bereiche, in denen: C – Gefahrstoffe in Mengen über 1000 kg gelagert werden Mit gefährlichen Gütern, die in die Beförderungskategorie 2 eingestuft oder der Verpackungsgruppe II nach ADR/RID/GGVSE zugeordnet sind, umgegangen wird oder die dort lagern. Industriechemikalien in labortüblichen Mengen Lager mit größeren Mengen handelsüblicher Produkte, von denen bekannt ist, dass sie im Brandfall C – Gefahrstoffe freisetzten können. Speditionslager mit Mischlagerung verschiedener gefährlicher Stoffe Schwimmbäder mit Chloranlagen Kühllager mit Ammoniak als Kühlmittel Gefahrengruppe IIIC: Sind Bereiche mit chemischen Stoffen, deren Risiken nur mit einer zusätzliche Sonderausrüstung und einer externen Fachberatung beherrschbar sind sowie Bereiche, in denen: Sehr große Mengen gefährliche Chemikalien gelagert werden (z.B. Chemikalien- oder Pflanzenschutzmittellager) In denen Sprengstoffe erzeugt, gelagert, weiterverarbeitet oder eingesetzt werden Mit gefährlichen Gütern, die in die Beförderungskategorie 0 und 1 eingestuft oder der Verpackungsgruppe I nach ADR/RID/GGVSE zugeordnet sind, umgegangen wird oder die dort lagern. Anlagen, die Nach § 1der Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung – 12.BimSchV) genehmigungsbedürftig sind. Militärische Anlagen und Bereiche, in denen Munition und /oder Kampfstoffe vorhanden sind. Sonstige Bereiche, deren Eigenart im Einsatzfall die Anwesenheit einer fachkundigen Person erforderlich macht. Gefahrengruppe Transporte: Störfälle in Verbindung mit Transporten von C Gefahrenstoffe werden allgemein in die Gefahrengruppe IIC zugeordnet.Bei großen Transportmengen kann es notwendig werden, nach Gefahrengruppe IIIC zu handeln.
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